1. Toleranzanforderungen

(1) Die nicht gekennzeichnete Formtoleranz muss den Anforderungen von GB1184-80 entsprechen.
(2) Die zulässige Abweichung des nicht markierten Längenmaßes beträgt ±0,5 mm.
(3) Die Toleranzzone des Gussteils ist symmetrisch zur Grundgrößenkonfiguration des Blankgussteils.

2. Anforderungen an das Schneiden von Werkstücken

(1) Teile sollten gemäß dem Prozess geprüft und abgenommen werden, und erst nach Bestehen der Inspektion des vorherigen Prozesses können sie in den nächsten Prozess überführt werden.
(2) Die verarbeiteten Teile dürfen keine Grate haben.
(3) Die Fertigteile sollten nicht direkt auf den Boden gelegt werden, und es sollten die erforderlichen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die bearbeitete Oberfläche darf keinen Rost, Beulen, Kratzer und andere Mängel aufweisen, die die Leistung, das Leben oder das Aussehen beeinträchtigen.
(4) Nach dem Walzen auf der Oberfläche der Walzveredelung sollte es nicht zu einem Abblättern kommen.
(5) Nach der Wärmebehandlung im Endverfahren sollte sich keine Oxidskala auf der Oberfläche der Teile befinden. Fertige Gegenflächen und Zahnflächen sollten nicht geglüht werden
(6) Die Oberfläche des bearbeiteten Gewindes darf keine Defekte wie schwarze Haut, Beulen, zufällige Schnallen und Grate aufweisen.
